Das Bundessozialgericht gab der Klage eines elfjährigen Jungen statt und sprach den Eltern eine Kostenerstattung für eine Brille mit hoher Brechkraft zu.

Der im Jahr 2011 geborene Kläger ist familienversichert und aufgrund eines akkommodativen Strabismus sowie einer Fehlsichtigkeit mit einer Sehhilfe versorgt. Im Jahr 2018 beantragte er bei der Krankenkasse unter Vorlage einer Folgeverordnung eine Versorgung mit Bifokal-Kunststoffgläsern mit bis zur Pupillenmitte hochgezogenem Nahteil. Schielenden Kindern mit zusätzlicher starker Sehschwäche kann der Augenarzt Brillengläser mit hoher Brechkraft verordnen. Die Eltern beschafften für ihren Sohn daher eine Brille mit diesen speziellen Gläsern und begründeten dies mit dem hohen Gewicht regulärer Gläser.

Die Mehrkosten für Gestell, Härtung und Entspiegelung mussten sie jedoch aus eigener Tasche bezahlen. Die Krankenkasse bewilligte nur die Versorgung mit zwei regulären Bifokal-Kunststoffgläsern und verweigerte die Kostenübernahme für höherwertige Gläser mit der Begründung, dass die Mehrkosten selbst getragen werden müssten. Die Eltern erhoben daraufhin Klage und bekamen vom Bundessozialgericht (BSG) Recht.

Das Gericht stellte fest, dass die Leistungspflichten der Krankenkassen bei der therapeutischen Versorgung von Schielerkrankungen umfassender sind als bei einem „Behinderungsausgleich“ hinsichtlich der Sehkraft. Das BSG hob hervor, dass die Hilfsmittelrichtlinie bei schielenden Kindern und Jugendlichen keine Beschränkung hinsichtlich der Brechkraft der Gläser vorsieht.

Katharina Maidhof-Schmid