Die STIKO hat im Herbst die Empfehlung für die RSV-Prophylaxe veröffentlicht. Wohl mit zu heißer Nadel hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die EBM-Ziffern und die Regelungen im September dazu festgelegt.

Der Zeitdruck und anscheinend auch unzureichende Kenntnisse über die Abläufe in den Praxen bezüglich der Umsetzung von Aufklärung und Durchführung der Impfung haben hier eine Regelung geschaffen, die viel Unmut in den Praxen ausgelöst hat. Auch ist die festgelegte Vergütung ein Hohn und sie ist nicht wirtschaftlich für die Praxen.

Eine dringend zeitnahe Korrektur dieses Murkses ist notwendig, um die Umsetzung dieser sinnvollen Prophylaxe nicht zu gefährden.

»Liebe KBV, bitte nachbessern, um diese sinnvolle Prophylaxe nicht zu gefährden!«

Die EBM-Ziffer 01941 (8,95 Euro) für die Impfung inklusive Beratung und die Ziffer 01943 (3,82 Euro) für die alleinige Beratung dürfen zwar einzeln, aber nicht zusammen über insgesamt 4 Quartale abgerechnet werden. Zudem durften die Ziffern 01941 und 01943 nur von einem Vertragsarzt innerhalb von 4 Quartalen abgerechnet werden.

Bei Abrechnung innerhalb einer Praxis innerhalb eines Quartals wurde bei Abrechnung beider Ziffern dann die niedriger bewertete Ziffer 01943 gestrichen. Das ist nicht gerechtfertigt, da Eltern von Neugeborenen und Säuglingen einen höheren Beratungsaufwand benötigen. Dies ist an einem so frühen Zeitpunkt des Lebens auch verständlich. Die Erstberatung fördert den Impfwillen und führt zur Vereinbarung des Impftermins, bei dem dann neue Fragen zur Impfung beantwortet werden.

Knifflig wurde es, wenn zwischen Beratung und Durchführung der Impfung ein Quartalswechsel lag. Da die Beratung im Vorquartal abgerechnet wurde, durfte im Folgequartal die Impfung nicht abrechnet werden. Da wurde dafür bestraft, dass die Beratung durchgeführt wurde, die Impfung wegen Lieferengpässen aber verschoben wurde.

Schwierig war es bei der Kombination verschiedener Praxen. Führte ein Arzt z. B. an einer Geburtsklinik die RSV-Beratung im Rahmen der U2-Vorsorge durch und rechnet daher die 01943 ab, wurde ihm diese gestrichen, wenn der weiterbetreuende Arzt selbst impfte und die 01941 abrechnete. Aber nur, wenn beide Ziffern im gleichen Quartal angesetzt wurden. Lag dazwischen wieder ein Quartalswechsel, ging der impfende Arzt leer aus. Dieses Dilemma bestand auch bei Wechselpatienten.

Ungelöst ist das Verfahren, wie der zweite Arzt herausfinden sollte, ob bereits vorab eine Beratung stattfand. Es gibt Hürden des Datenschutzes, dies bei dem vorherigen Arzt, der zugehörigen Krankenkasse oder der betreffenden KV in Erfahrung zu bringen.

Mittlerweile hat die KBV nach Protesten diesen Murks Mitte November beendet. Es bleiben aber noch offene Punkte.

Ungeklärt ist, wenn namentlich für den Patienten Impfstoff bestellt wird, der Patient aber nicht geimpft wird. Dieser Impfstoff darf ja nicht für einen anderen Patienten verwenden werden. Hier droht bis zu 3 Jahren später ein Regress. Das sind erhebliche Kosten, die niemand selbst tragen sollte!

Der Wert der Vergütung muss nach oben korrigiert werden. Genügend Volumen ist ja vorhanden, wenn man auf die Verschwendung der Kassenbeiträge durch die Krankenkassen bei der Erstattung von homöopathischen Leistungen schaut. Was bleibt zu fordern? Liebe KBV, bitte nachbessern, entsprechend dem eigenen Wahlspruch: "Hinterher ist man schlauer!"


Autor:
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Dr. med. Markus Landzettel
Dr. med. Markus Landzettel ist seit 1998 in einer pädiatrischen Gemeinschaftspraxis in Darmstadt niedergelassen, ist Obmann des kinder- und jugendärztlichen Notdienstes und hat einen Lehrauftrag an der Pädagogischen Akademie in Darmstadt. Er hat 3 Kinder.


Erschienen in: Kinderärztliche Praxis, 2025; 96 (1) Seite 6