Seit dem 1. April werden Kinder- und Jugendärzten fast alle Untersuchungen und Behandlungen in voller Höhe vergütet. Dies gilt auch für ihre über 18-jährigen Patienten. Damit hat der Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband die vergangenen März vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Vorgaben umgesetzt.

Der Bewertungsausschuss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbands hat weitere Details zum Verfahren der Entbudgetierung des „Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin“ beschlossen. Dies teilte die KBV Anfang Juni mit. Das Gesetz sieht vor, dass kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Behandlungen aus Kapitel 4 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) „mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung“ vergütet werden. Zudem wurden ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie entbudgetiert. Ziel ist eine bessere Versorgung für Kinder und Jugendliche.

Verfahren für Ausgleichszahlungen festgelegt

Die KBV hatte zwar gefordert, die Leistungen der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herauszunehmen und somit klassisch zu entbudgetieren. Darauf war der Gesetzgeber jedoch nicht eingegangen. Somit bleibt es beim Verfahren, bei dem Krankenkassen nachzahlen müssen, wenn die MGV zur Honorierung aller erbrachten Leistungen nicht ausreicht. Streng genommen handelt es sich daher um keine echte extrabudgetäre Vergütung.

Die Vorgaben für dieses Verfahren wurden nun laut KBV vom Bewertungsausschuss festgelegt.

Anders als ursprünglich im Gesetz vorgesehen, werden zudem auch die Leistungen für Patientinnen und Patienten über 18 Jahre aus Kapitel 4 EBM berücksichtigt und mit festen Preisen vergütet. Dies gilt jedoch nicht für die Versichertenpauschale dieser Patientengruppe.

Regelungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Für die Kinder- und Jugendpsychiater wurde dagegen der Weg einer klassischen Entbudgetierung gewählt. Die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen außerhalb der MGV zu festen Preisen vergütet. Die MGV wird entsprechend bereinigt und die Leistungen werden von den Krankenkassen komplett extrabudgetär vergütet (EBM-Abschnitt 14.2 sowie GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314).

KBV-Vorstand: Weitere Fachgruppen müssen folgen

Die KBV hatte bereits im März deutlich gemacht, dass dies nur ein erster Schritt bei der Entbudgetierung sein könne. Im nächsten Schritt müssten nun die Hausärztinnen und -ärzte und alle anderen Fachgruppen folgen, die „alle eine zentrale und wichtige Aufgabe in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erfüllen“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner.

Gesetz für eine Stiftung Unabhängige Patientenberatung

Verabschiedet wurde das Gesetz bereits im März 2023 im Rahmen des Omnibusgesetzes „zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze“. Es trat am 15. Mai 2023 in Kraft.

Der Bewertungsausschuss wurde vom Bundesminsterium für Gesundheit beauftragt, bis Dezember 2025 zu analysieren, wie sich die Gesetzesänderung „insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen“ auswirkt.

Red.


Quelle: KBV